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Home  »  Arbeitsmed. und Sicherheitstechn. Betreuung

 ARBEITSMEDIZINISCHE und SICHERHEITSTECHNISCHE

BETREUUNG

IM FRISEURHANDWERK

1973

Am 12.12.1973 wird im Bundestag das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verabschiedet; es gilt für Betriebe mit 50 oder mehr Beschäftigte.

1989

Die EG-Richtlinie vom 12. 06. 1989 mit Nr. 89/391/ EWG (”Durchführung von Maß­nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeit­nehmer bei der Arbeit”) verlangt den Schutz aller (!) Beschäftigter.

 1992

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung überträgt im Juni 1992 in einem Fachaufsichtsschreiben die Durchführung dieser Betreuungspflicht den Berufsgenossenschaften (BGen)*; die Bundesregierung verzichtet somit auf den direkten Verordnungsweg.

* Berufsgenossenschaft = öffentlich-rechtliche Körperschaft. Alle Unternehmer des Friseurhandwerks sind kraft Satzung Mitglieder der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die BGen sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und haben die Aufgabe, Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) zu erlassen und ihre Einhaltung in den Betrieben zu überwachen.

Warum gibt es BG? Es geht um die Übertragung der Haftungsfolgen der individuellen Haftung eines Unternehmers innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Haftung bedeutet die rechtliche Verpflichtung, für etwas einzustehen. Die Haftung des Unternehmers resultiert aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gekoppelt mit seiner Verkehrssicherheitspflicht und Haftungspflicht aus Orga­nisationsschäden (siehe BGB §§ 618 und 823).

Diese Schuldrechtliche Haftung kann das gesamte Vermögen ergreifen!

Um überhaupt eine Grundlage für die Regelung des Haftungsverhältnisses Arbeitgeber - Arbeitnehmer zu schaffen, wurden die BGen gebildet und gesetzlich abgesichert. Dadurch wurde ein Schutz des einzelnen Unternehmers vor dem Durchgriff dieser Haftung auf das gesamte Vermögen erreicht! Im Sinne einer Solidar-Absicherung zahlt der Unternehmer Beträge (Prämien) in die Versicherungs­kasse ein  und kann dadurch Ansprüche aus Körperverletzung (Unfall, Krank­heit) abwenden wie z.B. Schmerzensgeld. Achtung: (teilweiser) Haftungsübertragung der BG auf den Unternehmer kann bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit erfolgen. Also ist diese Konstruktion kein Freibrief für die Vernachlässigung der Unternehmerpflichten.

 1995

Mai 1995: Der Verbandstag des Fachverbandes Friseur und Kosmetik in Fellbach beschließt, dass der Verband für die Mit­gliedsbetriebe eine Betreuung organisiert.

1995

(2)

Am 1.09.1995 treten die VBGn 122 und 123 in Kraft.

Die BGW kann ein Zwangsgeld in vierstelliger Höhe verhängen - auch öfter beim selben Betrieb. 

Die Staatl. Gewerbeaufsichtsämter können gegen Betriebe, die gegen die Melde­pflicht verstoßen, den Technischen Aufsichts-dienst behindern oder sonstige Ver­stöße gegen die VBGn begehen, Bußgelder wegen einer/mehrerer Ordnungs­wid­rigkeit/en verhängen bis zu fünfstelliger Höhe (!).

 1996

Im Januar 1996 entscheidet sich der Obermeistertag einstimmig für die Durchführung eines verbandskontrollierten Dienstes.

1996 (2)

Der Verband und die Partnerunternehmen IAS und GfA unterzeichnen am 17.07.1996 einen Rahmenvertrag über die Betreu­ung von Friseurbetrieben. Am 01.09.1996 endete die Übergangsfrist der Be­triebe  zur Bestel­lung eines ienstes. Bundesweit nehmen kommerzielle Dienste ihre Tätigkeit auf.

 1997

01. 09.1997: Die tatsächlich Betreuung der beigetretenen Betriebe durch die beauftragten Firmen GfA und IAS nach der Planungsphase beginnt.

1999

31. Mai 1999 – Der Verbandstag in Pforzheim beschließt die Beendigung des  Rahmenvertrages auf Ende 1999. Begründung: Das Dienstunternehmen IAS erfüllt nach Ansicht vieler Betriebe den Betreuungsvertrag mangelhaft.

 2000

Februar bis August 2000: Verhandlungen des ZV und der Landesverbände mit der BGW über die Änderungen der UVVèn VBG 122 und VBG 123 in Richtung der Gruppenbe­treu­ung.

 2000

(2)

Herbst 2000: Der Vorstand der BGW genehmigt das Gruppenbetreuungsmodell auf Grund­lage der Empfehlung des BGW-Präventionsausschusses in Form eines zeitlich begrenz­tes Pilotprojekts, um die VBG 122 (BGV A6) und VBG 123 (BGV A7) praktikabler zu gestalten. Die seither geltende „Regelbetreuung“ gilt alternativ weiterhin.

 2001

Herbst 2001: Der Bundesarbeitsminister genehmigt das Präventionskonzept („Gruppenmodell“) in Form eines 3-jährigen Testprojektes von 2002 bis 2005.

 2001 (2)

Der Verbandstag des Fachverbandes beschließt die Teilnahme und Durchführung dieses Testprojektes.
 2002 01.07.2002: Beginn des 3-jährigen Testlaufs der Gruppenbetreuung im Friseurhandwerk in Baden-Württemberg
 2004 Januar 2004: Rund 3.000 Friseurbetriebe sind dem Gruppenbetreuungsmodell des Verbandes beigetreten.

 2004 (2)

Herbst 2004: Eine spezielle Arbeitsgruppe der BGW beginnt unter Einschaltung einer externen wissenschaftlichen Unternehmens ("FOGS") mit der Evaluierung (Bewertung) der Gruppenbetreuung. Der 5-köpfigen Arbeitsgruppe gehört auch Verbandsgeschäftsführer Hasso Kraus an.

 2005

Unter Berücksichtigung der Evaluation der Ergebnisse der BGW-Arbeitsgruppe und unter Mitwirkung der Friseurvertreter in den Gremien der BGW tritt am 01.10.2005 die neue VBG A 2 in Kraft, die die alten VBGen A 5 und A 6 ersetzt. Die VBG A2

 2006

Im Mai 2006 beschloss der Verbandstag, die Betreuung auch auf Grundlage der neuen Rechtsvorgaben weiter anzubieten und durchzuführen. Danach begann der Verband, die Betreuung auf die neue Rechtslage einzustellen.

  Herbst

  2008

Neue Gruppenbetreuungstermine für Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Betreuung in Baden-Württemberg.

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